Satzung

Satzung des Vereins Afghanistan Forum in Deutschland e.V. (AFGiD e.V.)

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen Afghanistan Forum in Deutschland (AFGiD).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung eines Plattforums für:
    a. die Vernetzung, Orientierungshilfe und Unterstützung von Personen und Wissenschaftlerinnen mit afghanischem Migrationshintergrund in Deutschland, um die Eingliederung und Integration in den deutschen Alltag und Wissenschaftssystem zu erleichtern.
    b. den Austausch von Informationen und die gegenseitige Hilfe innerhalb der afghanischen Gemeinde und Wissenschaftlerinnen mit afghanischen Hintergrund durch Austauschrunden, Treffen, Netzwerke.
    c. die Unterstützung des Deutsch-Lernens von Personen und Wissenschaftlerinnen mit afghanischem Migrationshintergrund durch Nachhilfe und Konversationsrunden.
    d. die Schaffung von Partizipationsangeboten für Jungend, Wissenschaftlerinnen und Erwachsene wie z. B. Freizeitaktivitäten und sportlichen Angeboten für Personen mit afghanischen Hintergrund und Deutsche, um das Zusammenleben und das friedliche Miteinander zwischen beiden Kulturen zu fördern.
    e. die besondere Förderung und Unterstützung von Frauen und weibliche Wissenschaftlerinnen mit afghanischem Migrationshintergrund durch Vermittlung von Informationen und Kontakten, durch Qualifizierung und Empowerment
    f. den Aufbau einer kleinen mehrsprachigen Bibliothek
    g. die Förderung der kulturellen Identität von Personen mit afghanischem Migrationshintergrund und die Vermittlung der afghanischen Kultur gegenüber der Mehrheitsgesellschaft, zum Beispiel durch nationale Feste und Kunstveranstaltungen wie Konzerten, Lesungen und Ausstellungen.
    h. die Information der autochthonen deutschen Bevölkerung über Afghanistan durch die Durchführung entwicklungspolitischer Veranstaltungen wie Vorträge, Infoabende, Workshops oder Seminare.
    i. Angeboten von Forschung, Bildung und Wissenschaften für alle interessierte Personen in unterschiedlichen Formaten
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Quartals, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
  1. Mitgliederbeitragt beträgt zwei pro Monat.
  2. Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag in Höhe von 24 Euro erhoben.
  3. Ist ein Mitglied länger als 6 Monaten mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Brief an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder per E-Mail an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus vier Personen.
  2. Es sind zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahr bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend
§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins ober bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 23.01.2022 beschlossen.
Leipzig, den 23.01.2022

Für den gesamten Text schließen grammatisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solchen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen ein. Frauenspersonen führen die Amts- und Funktionsbezeichnungen in grammatisch femininer Form. Dies gilt entsprechend für alle Titel und Bezeichnungen.